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Lange vor der Erbrechtsreform hat ein Mann ein Testament gemacht und ausdrücklich seine damalige Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt. Später trennte sich das Paar. Der Mann verstarb im Jahre 2017, also nach der Erbrechtsreform. Diese sieht vor, dass der frühere Ehegatte bzw. Lebensgefährte nur dann erbt, wenn der Erblasser das ausdrücklich angeordnet hat.
Die Ex Lebensgefährtin beanspruchte das Erbrecht für sich und argumentierte, sie habe nach der Trennung Kontakt mit dem Verstorbene gehabt und habe er mehrfach ausdrücklich mündlich erklärt, das Testament aufrechterhalten zu wollen. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Meinung jedoch nicht. Er meinte, die mündliche Erklärung reiche nicht, vielmehr müsse das Testament ausgelegt werden und führte aus, der Wille des Erblassers, dass der Ex-Partner auch nach der Trennung erben solle, müsse in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein. Die Erbin sei ausdrücklich als „Lebensgefährtin“ bezeichnet worden, das spreche dagegen dass der Erblasser gewollt habe, dass sie nach der Trennung erben solle. Sie ging daher leer aus.
Die Ex Lebensgefährtin beanspruchte das Erbrecht für sich und argumentierte, sie habe nach der Trennung Kontakt mit dem Verstorbene gehabt und habe er mehrfach ausdrücklich mündlich erklärt, das Testament aufrechterhalten zu wollen. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Meinung jedoch nicht. Er meinte, die mündliche Erklärung reiche nicht, vielmehr müsse das Testament ausgelegt werden und führte aus, der Wille des Erblassers, dass der Ex-Partner auch nach der Trennung erben solle, müsse in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein. Die Erbin sei ausdrücklich als „Lebensgefährtin“ bezeichnet worden, das spreche dagegen dass der Erblasser gewollt habe, dass sie nach der Trennung erben solle. Sie ging daher leer aus.
Inhalt des Testaments entscheidend
Es kommt daher maßgeblich auf die Formulierung des Testamentes an. Wenn sich nach Errichtung eines Testaments die Lebenssituation durch eine Trennung maßgeblich ändert, sollte vorsichtshalber des das Testament angepasst werden. Es sollte klargestellt werden, ob ein Ex Partner oder Ex Gatte trotz der Trennung erben solle. Wer möchte, dass der frühere Partner erbt, muss das klar und eben in Testamentsform verfügen.Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?
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