16. Oktober 2017
Zwei Snowboarder benutzten einen Schlepplift, der trotz starken Nebels und einer Sicht von nur 20-30 m in Betrieb war. Einer der beiden stürzte. Der andere war ungünstig am Bügel gestanden, hat sich nicht gehalten, kam ebenfalls zu Sturz, wurde 175 m weit mitgeschleppt und stranguliert. Vor Gericht verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld mit dem Argument, der Lift sei nicht ordnungsgemäß betrieben worden und hätte abgestellt werden müssen.