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Sturz im Schlepplift: Recht neblig!

Schlepplift
Liftbetrieb im Nebel
Zwei Snowboarder benutzten einen Schlepplift, der trotz starken Nebels und einer Sicht von nur 20-30 m in Betrieb war. Einer der beiden stürzte. Der andere war ungünstig am Bügel gestanden, hat sich nicht gehalten, kam ebenfalls zu Sturz, wurde 175 m weit mitgeschleppt und dabei stranguliert.

Er musste wiederbelebt werden, zog sich ein organisches Psychosyndrom zu, seine Leistungsfähigkeit war stark eingeschränkt. Vor Gericht verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld mit dem Argument, der Lift sei nicht ordnungsgemäß betrieben worden und hätte abgestellt werden müssen. Der Liftbetreiber meinte, das Alleinverschulden treffe den Liftbenutzer.

Wie viel Überwachung ist notwendig?
Das Gericht hatte also zu klären, wie weit ein Schlepplift bei schlechter Sicht überwacht werden muss. Die 1. Instanz meinte, der Liftbetreiber hafte gar nicht. Die 2. Instanz teilte das Verschulden gleichteilig auf. Der Oberste Gerichtshof (2Ob 165/16b) hat die Betriebsvorschriften des Schleppliftes genau angesehen. Dort heißt es, der Lift dürfe bei Dunkelheit nicht betrieben werden und müsse bei Gefahr in Verzug sofort eingestellt werden.

Die gegebenen Sichtverhältnisse wertete das Höchstgericht gleich, wie Dunkelheit. Wenn ein Liftbenützer mitgeschleift werde, sei Gefahr in Verzug gegeben. Der Lift sei trotzdem nicht sofort abgestellt und damit nicht ordnungsgemäß betrieben worden. Daraus wurde ein Verschulden des Lichtbetreibers abgeleitet. Dem Verletzten wurde ein Viertel Mitschuld angelastet, da er sich nicht ordentlich festgehalten hatte.

Demzufolge ist es für Liftbetreiber ratsam, den Lift auch bei schlechter Sicht so zu betreiben, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist. Dem Schleppliftbenutzer ist anzuraten, sich am Bügel zu halten.

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Dr.Christoph Schneider
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