Haften Eltern für die Kinder?
4. Juni 2015Auch wer zu viel bezahlt, wird bestraft! Recht: schräg!
23. Juni 2016Schweigen als Zustimmung? Recht schweigsam!
Oft stellt sich die Frage, ob Schweigen im geschäftlichen Verkehr als Zustimmung gewertet werden kann oder nicht. Die Rechtsprechung meint, dass grundsätzlich Schweigen keine Zustimmung ist.
Kürzlich hat der OGH (8 Ob 95/15a) jedoch ausgeführt, dass Schweigen im dortigen Fall als Zustimmung gewertet werden könne. Warum?
Schweigen kann nach der gängigen Rechtsprechung nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn Gesetz, die Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Handlungspflicht auferlegen oder wenn der Schweigende nach Treu und Glauben bzw. der Verkehrssitte hätte reden müssen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Im konkreten Fall war zwischen zwei Parteien ein Prozess über eine gelieferte Maschine anhängig. Trotzdem traten beide über die Lieferung einer neuen Maschine in Verhandlung. Der Verkäufer verstand das so, dass die Rechnung über die zweite Maschine unabhängig vom Prozess tatsächlich bezahlt würde. Er beantwortete die schriftliche Bestellung mit einer Auftragsbestätigung. Der Käufer antwortete darauf aber nicht, er schwieg also. Er bezahlte allerdings die Rechnung nicht und wendete ein, die Kaufpreisforderung werde mit seiner Forderung gegen den Verkäufer aus dem anhängigen Prozess gegenverrechnet. Der Verkäufer klagte.
Sowohl Erstgericht, als auch Berufungsgericht und letztlich auch der OGH waren der Auffassung, dass der Käufer auf die Auftragsbestätigung hätte reagieren müssen. Dies, weil ihm klar gewesen ist, dass der Verkäufer die Maschine nur dann liefern werde, wenn er tatsächlich Geld für diese erhalten und nicht mit einer Aufrechnung konfrontiert werde. In der konkreten Situation war nach Meinung der Gerichte der Käufer also verpflichtet, zu reden.
Mit dieser Entscheidung hat der OGH also seine bisherige Haltung bestätigt und in diesem Einzelfall Schweigen als Zustimmung gewertet.
Ob in Ihrem Fall das Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann prüfen wir gerne!
Kürzlich hat der OGH (8 Ob 95/15a) jedoch ausgeführt, dass Schweigen im dortigen Fall als Zustimmung gewertet werden könne. Warum?
Schweigen kann nach der gängigen Rechtsprechung nur dann als Zustimmung gewertet werden, wenn Gesetz, die Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Handlungspflicht auferlegen oder wenn der Schweigende nach Treu und Glauben bzw. der Verkehrssitte hätte reden müssen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Im konkreten Fall war zwischen zwei Parteien ein Prozess über eine gelieferte Maschine anhängig. Trotzdem traten beide über die Lieferung einer neuen Maschine in Verhandlung. Der Verkäufer verstand das so, dass die Rechnung über die zweite Maschine unabhängig vom Prozess tatsächlich bezahlt würde. Er beantwortete die schriftliche Bestellung mit einer Auftragsbestätigung. Der Käufer antwortete darauf aber nicht, er schwieg also. Er bezahlte allerdings die Rechnung nicht und wendete ein, die Kaufpreisforderung werde mit seiner Forderung gegen den Verkäufer aus dem anhängigen Prozess gegenverrechnet. Der Verkäufer klagte.
Sowohl Erstgericht, als auch Berufungsgericht und letztlich auch der OGH waren der Auffassung, dass der Käufer auf die Auftragsbestätigung hätte reagieren müssen. Dies, weil ihm klar gewesen ist, dass der Verkäufer die Maschine nur dann liefern werde, wenn er tatsächlich Geld für diese erhalten und nicht mit einer Aufrechnung konfrontiert werde. In der konkreten Situation war nach Meinung der Gerichte der Käufer also verpflichtet, zu reden.
Mit dieser Entscheidung hat der OGH also seine bisherige Haltung bestätigt und in diesem Einzelfall Schweigen als Zustimmung gewertet.
Ob in Ihrem Fall das Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann prüfen wir gerne!
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