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Lawinen: Recht gefährlich?

Sprayturn
Neuschnee, Sonne und ein unverspurter, mittelsteiler Pulverhang. Bei mäßiger Lawinengefahr setzt ein Skifahrer die ersten Schwünge in den Schnee, während weiter unten andere Skifahrer in denselben Hang einfahren. Plötzlich löst sich ein Schneebrett. Der die Lawine auslösende Skifahrer kann gerade noch entkommen. Die Schneemassen erfassen jedoch die untere Gruppe von Skifahrern und verschütten mehrere. Einer kann nur noch tot geborgen werden, eine Andere ist schwer verletzt. Bei diesem durchaus realistischen Szenario stellt sich die Frage: Mit welchen rechtlichen Folgen hat der Lawinenauslöser zu rechnen?

Aus strafrechtlicher Sicht ist hier eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger schwerer Körperverletzung denkbar. Hierbei betragen die Strafrahmen 1 Jahr bzw 6 Monate Freiheitsstrafe. Auch gegenüber unverletzt gebliebenen Personen kommt eine Bestrafung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit in Frage.

Das Auslösen der Lawine führt dann zu einer gerichtlichen Strafe, wenn der Skifahrer das Auslösen der Lawine zumindest fahrlässig verursacht hat. Zur Prüfung, ob fahrlässiges Handeln vorgelegen hat, wird das hypothetische Verhalten einer sogenannten Maßfigur herangezogen, mit der der Auslöser in dieser Situation verglichen wird. Dabei wird geprüft, ob ein maßgerechter, vorsichtiger und rücksichtsvoller Skifahrer diesen Hang in dieser Situation auch befahren hätte. Hätte dieser den Hang aufgrund der Lawinengefahr eben nicht befahren, liegt fahrlässiges Handeln des Auslösers vor.

Auch wenn dem Auslöser die Gefährlichkeit der Situation nicht bewusst ist, weil er beispielsweise von Lawinen nichts versteht, führt dies nicht zur Straflosigkeit. In diesem Fall liegt die Fahrlässigkeit darin, dass er sich überhaupt in diese gefährliche Situation begeben hat. Im eingangs dargelegten Fall ist eine Bestrafung somit durchaus wahrscheinlich.

Hat der Auslöser fahrlässig gehandelt stehen neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch  Schadenersatzforderungen der Verletzten und der Hinterbliebenen des Getöteten im Raum. Diese können aus Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzengeld und Pflegekosten der Verletzten bestehen. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf die Erstattung der Begräbniskosten und unter Umständen auf Trauerschmerzengeld. War der Verstorbene unterhaltspflichtig, hat der Auslöser auch für den künftigen Unterhalt aufzukommen.

Der zu zahlende Schadenersatz kann dabei leicht mehrere Zehntausend Euro betragen. Dies kann von einer Haftpflichtversicherung abgefangen werden. Beachtenswert ist jedoch, dass diese bei grober Fahrlässigkeit häufig die Leistung verweigert.

Auch aus rechtlicher Sicht empfiehlt sich daher, sich vor dem Tiefschneefahren mit der Lawinengefahr eingehend zu beschäftigen, sich im Gelände defensiv zu verhalten und auf andere Rücksicht zu nehmen.

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Mag. Pius Schneider
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