22. Juni 2020

Solaranlage als Besitzstörung: Recht hell!

Dass gegen lärmende Nachbarn erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden kann, ist mittlerweile allgemein bekannt. Doch was, wenn Sie von der Beleuchtung des Nachbarn geblendet werden? Nach § 364 Abs 2 ABGB können Sie Einwirkungen vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück untersagen. Der Nachbar muss die Einwirkung unterlassen, wenn diese örtlich unüblich ist, das gewöhnliche Maß überschreitet und durch die Einwirkung die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.
9. Dezember 2019

Schneeräumung auf den Nachbargrund: Recht verschneit!

Der Winter steht bevor und damit die Frage, wohin mit dem gefallenen Schnee. Im letzten Winter hat es besonders stark geschneit und hat ein Nachbar Schnee auf den Grund des anderen geschleudert. Das Verhältnis der beiden war schon angespannt, weshalb der eine den anderen auf Unterlassung geklagt hat.
14. Januar 2019

Schadenersatz für Silvesterraketen: Recht explosiv!

Zu Silvester haben drei Männer zusammen Silvesterraketen abgeschossen. Eine davon setzte die Thujenhecke des Nachbarn in Brand. Die Raketen waren nach dem Pyrotechnikgesetz im Ortsgebiet verboten. Das Verbot betrifft Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel  
26. März 2015

Zur Erweiterung eines Leitungsrechtes

Das Recht, Wasser über einen fremden Grund zu leiten ist ein Dienstbarkeitsrecht. Ein solches darf nicht eigenmächtig ausgedehnt werden. Oft sind Wasserleitungsrechte ersessen worden. Dann gibt es keine Verträge, in denen der Inhalt des Rechtes klar definiert ist. Wenn eine solche Leitung geändert werden soll, ergibt sich die Frage, ob die Änderung zulässig ist.
8. April 2014

Bälle im Nachbarsgarten: Recht rund?

Wie wärmer die Tage werden, umso mehr wird Ball gespielt. Was gilt, wenn dabei Bälle auf den Nachbargrund gelangen? Ein Nachbar muss ortsübliche Auswirkungen, wie beispielsweise Erschütterungen, Staub oder Lärm nur dann dulden, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Nutzung des Grundes nicht wesentlich beeinträchtigen. Die unmittelbare bzw. direkte Zuleitung von Wasser oder anderen Einwirkungen auf den Nachbarsgrund muss niemand dulden.
7. November 2013

Kein Schadenersatz für Steinschlag

Der OGH hatte sich letzthin mit der Frage zu befassen, ob Steinschlag auf dem Nachbargrund zu einer Haftung des Grundeigentümers führt. Der Kläger hatte sein Haus unterhalb einer Felswand errichtet. Diese gehörte zum Waldgrundstück des Beklagten. Sie war zum Teil mit Buschwerk bewachsen und durch Verwitterung stellenweise aufgelockert. Es fielen Steinbrocken auf den Grund des klagenden Nachbarn.
15. Oktober 2013

Die Pflicht zur Schneeräumung: Recht kalt!

Jüngst hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Schneeräum- bzw Streupflicht zu beschäftigen. Eine Frau war auf einer schneebedeckten Straße zu Fall gekommen. Diese war, wie schon in den Jahrzehnten davor, von der Gemeinde von Schnee geräumt worden. Allerdings hatten beide Anrainer die Straßenränder nicht gestreut. Die Fußgängerin war daher zur Straßenmitte hin ausgewichen, kam zu Sturz und verletzte sich. Keiner der Beklagten Anrainer wollte ihr Schmerzengeld bezahlen.
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