Lange vor der Erbrechtsreform hat ein Mann ein Testament gemacht und ausdrücklich seine damalige Lebensgefährtin als Erbin eingesetzt. Später trennte sich das Paar. Der Mann verstarb im Jahre 2017, also nach der Erbrechtsreform.
Grundsätzlich muss jeder selbst mit seinem Einkommen und Vermögen für die eigene Pflege aufkommen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Ehegatten, Kinder und Beschenkte dafür aufkommen. Mit 1. Jänner 2018 hat der Gesetzgeber mit einer Verfassungsbestimmung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) im Rahmen der Sozialhilfe einen Zugriff auf das Vermögen von jenen Personen abgeschafft, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen werden.
Eine Frau schloss mit ihren Schwiegereltern vor einem Notar einen Vertrag, nach dem sie eine Landwirtschaft gegen Pflege der Schwiegereltern und Haushaltsführung ins Eigentum übertragen erhielt. Es wurde vereinbart, dass sie im Falle der Scheidung die Liegenschaft an ihre Kinder übertragen müsse.