Tonbandaufnahmen als Beweismittel
28. Juni 2006Gratisangebote im Internet: Recht teuer?
4. Februar 2009Autokauf bei Ebay: Recht billig?
Immer häufiger werden Waren über Internet ge- bzw. verkauft. Zumeist werden dafür entsprechende Internetseiten bzw. –plattformen verwendet, die Versteigerungen durchführen. Bei solchen Geschäften können sich verschiedenste Rechtsfragen ergeben. In einer neueren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof sich mit einem derartigen Fall auseinander gesetzt. Ein privater Verkäufer hat ein altes Fahrzeug mit abgelaufenem Pickerl als „Bastlerfahrzeug“ zu einem Ausrufpreis von € 1,00 über Ebay angeboten. Ein Bieter machte ohne Besichtigung das Höchstbot im Betrage von € 4.010,00. Nachdem er das Fahrzeug besichtigt hat, wollte er es nicht mehr kaufen und insbesondere nicht bezahlen. Der Verkäufer klagte.
Anzuwendendes Recht:
Primär war die Frage zu entscheiden, welches Recht zur Anwendung kommt. Wenn der Internetanbieter nur eine Plattform als Marktplatz zur Verfügung stellt und Käufer und Verkäufer sich dadurch finden, ist nicht das Recht des Sitzes des Internetanbieters anzuwenden, sondern jenes, das für den Vertrag an sich gelten würde. Unter Umständen könnte dies das UN-Kaufrecht oder andere internationale Rechte sein. Weil im gegenständlichen Fall zwei Österreicher den Vertrag abgeschlossen hatten, wurde Österreichisches Recht angewendet.Vertrag bzw Anfechtung:
Der Käufer wendete ein, er habe nicht einmal die Hälfte dessen erhalten, was er bezahlt hat. Tatsächlich stellte sich im Verfahren heraus, dass das Fahrzeug lediglich € 500,00 bis maximal € 1.600,00 Wert gewesen war. Der Verkäufer meinte, es handle sich bei dem zustande gekommenen Vertrag um einen Glücksvertrag, bei dem eine derartige Anfechtungsmöglichkeit nicht bestehe. Der Oberste Gerichtshof meinte, bei einer Internetauktion mache der Verkäufer mit Beginn der Auktion ein Angebot, eine Sache zu dem während der Laufzeit höchsten Gebot zu verkaufen, der Bieter nehme dieses Angebot durch das höchste Gebot an, ein solcher Kaufvertrag sei kein Glücksvertrag und könne angefochten werden, wenn der Käufer weniger als die Hälfte dessen erhält, was er bezahlt hat. Im gegenständlichen Fall bedeutete dies, dass die Klage ins Leere ging!Schlussfolgerung:
Wer an Internetauktionen teilnimmt, sollte sich bewusst sein, dass sein Handeln Rechtsfolgen nach sich ziehen wird und er sich gerichtlicher Verfolgung aussetzt, wenn er sich nicht an den zustande kommenden Vertrag hält.Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?
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