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Aufklärungspflicht bei Bananenbootfahrt: Recht krumm!

Bananenboot
Ein Urlauber wollte an einer „Bananenfahrt“ an einem See teilnehmen. Dabei wird von einem Boot eine Banane, auf der Leute sitzen, über das Wasser gezogen. Ein Bootsunternehmer bot solche Fahrten an und stattete seine Kunden mit Schwimmwesten, nicht aber mit Helmen aus. Das Boot fuhr bis zu 30 km/h. Bei 6 von 7 Fahrten kippt die Banane um. Dieses Risiko war dem Kunden bewusst, weil er schon zuvor solche Fahrten mitgemacht hatte.

Auch bei dieser Fahrt kippte die Banane um. Der Kunde verletzte sich im Bereich des Gesichts und des Schädels schwer. Er war mit einem Körperteil eines anderen Teilnehmers kollidiert.

Der Verletzte klagte den Bootsunternehmer und meinte, er hätte über die Verletzungsgefahr informiert und mit einem Helm ausgestattet werden müssen. Die beiden ersten Instanzen gaben dem Kläger recht.

Keine Aufklärungspflicht!
Ganz anders sah der Oberste Gerichtshof die Sache. Er wies die Klage ab und führte aus, dem Kläger sei die Möglichkeit des Kenterns bewusst gewesen, ihm hätte deshalb auch bewusst sein müssen, dass er sich beim Aufschlag auf das Wasser oder auf einem anderen Teilnehmer verletzen könne. Eine besondere Aufklärungspflicht bestehe in einem solchen Fall, wo dem Kunden das Risiko ohnehin bewusst sei, nicht. Auch habe der Bootsunternehmer nach Meinung des OGH nicht gegen die Schutzpflichten verstoßen. Eine Pflicht, Helme auszugeben besteht nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht.

Aufklärungspflichten bestehen zwar, sie dürfen aber nicht überspannt werden, jeder muss Risiken, die er kennt, selbst tragen und darf sich nicht ausschließlich auf eine Aufklärungspflicht anderer verlassen.


 

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Dr. Christoph Schneider
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