Regenwasser zum Nachbar leiten: Recht einfach?
30. Januar 2013Explosion eines Abflussreinigers
9. August 2013Verjährung eines Weiderechtes
Ein Landwirt veräußerte in den 1930er Jahren eine Liegenschaft an einen Käufer. Dieser zahlte nur einen Teil des Wertes des Grundes und überließ dem Landwirt das Recht, die Liegenschaft weiterhin zur Weide zu benützen. Allerdings wurde vereinbart, dass der Käufer gegen Zahlung des Restkaufpreises jederzeit die Ablöse des Weiderechtes verlangen könne.
Der Landwirt übte das Weiderecht dauernd aus. Als der Rechtsnachfolger des Käufers im Jahre 2011 die Ablöse verlangte und einen entsprechenden Geldbetrag anbot, verweigerte der Erbe des Landwirts die Zustimmung. Er argumentierte, das Ablöserecht sei verjährt. Unsere Kanzlei klagte im Auftrag des Käufers. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage jedoch ab. Sie meinten, das Recht auf Ablöse hätte schon weit über 30 Jahre ausgeübt werden können. Dies sei nicht getan worden, somit sei das Recht verjährt.
Wir haben das jedoch nicht auf sich beruhen lassen und sind vor den Obersten Gerichtshof gezogen. Dieser führte aus, dass Rechte zwar üblicherweise dann verjähren, wenn sie nicht innerhalb von 30 Jahren ausgeübt werden. Allerdings stimmte er uns zu, dass das Ablöserecht nicht verjährt ist. Die Parteien hätten bei Abschluss des Kaufvertrages offensichtlich den Zweck verfolgt, dem Käufer jederzeit die Möglichkeit zu lassen, unbelastetes Eigentum zu erwerben und dazu das Weiderecht abzulösen. Der OGH teilte unsere Ansicht, dass die Existenz des Weiderechtes und des Rechtes auf Ablöse in untrennbarem Zusammenhang zu sehen sind, weshalb das Ablöserecht nicht verjährt ist.
Vergleichend führte der OGH aus, das Ablöserecht sei mit einer Kündigungsmöglichkeit bei Mietverträgen vergleichbar. Auch hier könne Verjährung nicht eintreten, weil sonst ein Mietvertrag nach 30 Jahren unauflösbar wäre!
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schneider (als Klagsvertreter am Verfahren beteiligt)
Der Landwirt übte das Weiderecht dauernd aus. Als der Rechtsnachfolger des Käufers im Jahre 2011 die Ablöse verlangte und einen entsprechenden Geldbetrag anbot, verweigerte der Erbe des Landwirts die Zustimmung. Er argumentierte, das Ablöserecht sei verjährt. Unsere Kanzlei klagte im Auftrag des Käufers. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage jedoch ab. Sie meinten, das Recht auf Ablöse hätte schon weit über 30 Jahre ausgeübt werden können. Dies sei nicht getan worden, somit sei das Recht verjährt.
Wir haben das jedoch nicht auf sich beruhen lassen und sind vor den Obersten Gerichtshof gezogen. Dieser führte aus, dass Rechte zwar üblicherweise dann verjähren, wenn sie nicht innerhalb von 30 Jahren ausgeübt werden. Allerdings stimmte er uns zu, dass das Ablöserecht nicht verjährt ist. Die Parteien hätten bei Abschluss des Kaufvertrages offensichtlich den Zweck verfolgt, dem Käufer jederzeit die Möglichkeit zu lassen, unbelastetes Eigentum zu erwerben und dazu das Weiderecht abzulösen. Der OGH teilte unsere Ansicht, dass die Existenz des Weiderechtes und des Rechtes auf Ablöse in untrennbarem Zusammenhang zu sehen sind, weshalb das Ablöserecht nicht verjährt ist.
Vergleichend führte der OGH aus, das Ablöserecht sei mit einer Kündigungsmöglichkeit bei Mietverträgen vergleichbar. Auch hier könne Verjährung nicht eintreten, weil sonst ein Mietvertrag nach 30 Jahren unauflösbar wäre!
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schneider (als Klagsvertreter am Verfahren beteiligt)
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