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Beleidigung im Internet: Recht anonym?

Anonym
In einer Zeitung wurde ein Interview eines Politikers veröffentlicht. Ein Leser beteiligte sich unter einem Nicknamen mit einem Leserbrief an der Diskussion und bezeichnete den Politiker als „einer der größten Verbrechers der Zweiten Republik“. Der Politiker fühlte sich in seiner Ehre beleidigt und verlangte die Löschung des Beitrages und die Bekanntgabe der Nutzerdaten des Leserbriefschreibers.

Die Zeitung löschte zwar den Beitrag, gab den Namen allerdings nicht bekannt. Sie verwies auf das Redaktionsgeheimnis. Dieses schützt einen Journalisten, er kann Antwort auf Fragen verweigern, wenn er einen Artikel verfasst oder Material.

Der Politiker klagte die Zeitung auf Bekanntgabe der Nutzerdaten. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr Folge.

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich damit, ob nun das Redaktionsgeheimnis den Journalisten und damit den Schreiber des Leserbriefes schütze. Wie sich im Verfahren herausgestellt hat, prüft das online Forum automatisch den Inhalt von Leserbriefen. Auch werden sie zusätzlich von Journalisten kontrolliert. Das Höchstgericht meinte, diese Tätigkeit reiche noch nicht aus, um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses in Anspruch nehmen zu können. Die Zeitung musste schließlich die Nutzerdaten des Leserbriefschreibers herausgeben!

Opfer öffentlicher Diffamierungen im Internet können somit ihre Rechte auch dann durchsetzen, wenn ein Leserbriefschreiber anonym aufgetreten ist! Als Schreiber eines Leserbriefes sollte man sich nicht darauf verlassen, durch die Anonymität des Nicknamens geschützt zu sein.

Das Urteil wird somit hoffentlich zur Versachlichung vieler Diskussionen in Leserbriefforen beitragen.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext


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Dr.Christoph Schneider
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