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Unterlassungsanspruch gegen Taubenkot

Taube auf Straße
Ein Wiener Hausbesitzer fühlte sich dadurch gestört, dass wilde Tauben durch ihren Kot seinen mit einem Taubennetz gesicherten Innenhof des Hauses verschmutzen. Die Tiere hielten sich an einem Gesims am Haus der Nachbarin auf, das unterhalb deren Dachgartens verläuft. Er behauptete, die Tauben würden durch den verwilderten Bewuchs auf dem Dachgarten angelockt, weil dieser einen idealen Aufenthaltsort biete.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte könne nicht für das Verhalten wild lebender Tauben verantwortlich gemacht werden. Dieser Meinung schloss sich das Berufungsgericht an.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und meinte, ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch sei dann gegeben, wenn die Tiere durch eine unübliche und/oder rechtswidrig überhängende Bepflanzung des Dachgartens angelockt werden und dadurch ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigungen im Bereich des Innenhofs des Klägers entstünden. Im gegenständlichen Fall meinten die Richter also, die Bepflanzung locke die Tauben an, weshalb die durch deren Kot ausgehenden Verschmutzungen der Nachbarin zuzurechnen seien. Sie wurde daher zur Unterlassung verurteilt.

Dies bedeutet, dass ein Grundeigentümer üblicherweise für wilde Tauben und deren Exkremente nicht verantwortlich ist. Wenn er allerdings die Tiere geradezu anlocke, sei das anders zu beurteilen.

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext


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