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Regenwasser zum Nachbar leiten: Recht einfach?

Abfluss
Eine Grundeigentümerin errichtete ein Haus und einen Weg. Dies führte dazu, dass das Oberflächenwasser in Richtung des Nachbarn abgeleitet wurde. Erst nach einiger Zeit errichtete der Nachbar dann eine Gartenmauer, die das Wasser an seiner Grenze stoppte. Dagegen wehrte sich die Grundeigentümerin und klagte.

Zunächst ohne Erfolg: Den Argumenten des Nachbarn, die Grundeigentümerin hätte ihrerseits durch den Haus- und Wegebau die natürlichen Abflussverhältnisse bereits verändert, folgte weder Erst-, noch Berufungsgericht. Sie gaben der Klage statt und meinten, der Nachbar hätte sich seinerzeit mit Unterlassungsklage wehren müssen.

Nachbar im Recht
Erst der Oberste Gerichtshof führte aus, bereits die klagende Grundeigentümerin habe durch die von ihr gesetzten Baumaßnahmen die natürlichen Abflussverhältnisse geändert und habe sich der Nachbar dagegen zu Recht dadurch gewehrt, dass er eine Gartenmauer errichtet habe. Diese habe auch nicht dazu geführt, dass mehr Oberflächenwasser auf der Liegenschaft der Klägerin war, als zuvor. Er führte auch aus, dass die Veränderungen der Abflussverhältnisse durch die Klägerin unzulässig gewesen seien. Nach § 364 ABGB können unmittelbare Zuleitungen immer untersagt werden, wenn diese nicht ausdrücklich erlaubt sind.

Dramatisch: Gerade im Zuge der Verbauung von Hanggrundstücken können die verschiedenen Bauführungen die natürlichen Abflussverhältnisse ändern. Bei normalen Niederschlagsmengen mag dies nicht dramatisch erscheinen. Wenn aber stärkere Niederschläge vorliegen wie zuletzt, kann eine solche Änderung dramatische Auswirkungen haben.

Ein betroffener Grundeigentümer muss nicht warten, bis er einen Schaden erleidet. Er kann sich schon vorher zur Wehr setzen.


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Dr.Christoph Schneider
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