Autokauf bei Ebay: Recht billig?
30. Juni 2008Vermieter und Lärm: Recht laut!
28. Januar 2010Gratisangebote im Internet: Recht teuer?
Letzthin hat der OGH sich mit irreführenden Praktiken eines Internetanbieters auseinander gesetzt. Dieser hat mit „Gratislebensprognosen“ geworben. Bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer ist nach Auffassung des Gerichtes der Eindruck entstanden, dass es sich tatsächlich um ein Gratisangebot handelt. Nur bei genauem Durchlesen konnte im Kleingedruckten festgestellt werden, dass nur dann ein Gratisangebot vorliegt, wenn der Dienstleistungsempfänger von seinem Kündigungsrecht während des Testzuganges Gebrauch macht, ansonsten aber eine entgeltliche Bindung eingegangen wird.
Der OGH meinte, bei einem ausdrücklich als „gratis“ bezeichneten Dienst müsse nicht angenommen werden, dass sich aus dem „Kleingedruckten“ das Gegenteil der blickfangartig herausgestellten Unentgeltlichkeit ergeben könne und hat weiters ausgesprochen, dass bei einer Anbahnung eines Geschäftes im Fernabsatz der Konsument noch vor Abschluss des Vertrages bzw. der Abgabe seiner Vertragserklärung über den Preis „verfügen“ können müsse. Gerade dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht der Fall sein. Ob dazu ein Email mit einem Hinweis bzw. Link auf die AGB ausreicht, ist nach dem Urteil vom Einzelfall abhängig.
Vor allem Jugendliche aber auch Erwachsene tappen immer wieder in derartige Internet-Preisfallen. Sie werden von den Anbietern zu Zahlungen aufgefordert und mit Kosten, Gerichtsverfahren und sogar Strafverfahren bedroht! Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall, möglichst rasch rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen!
Es ist überdies vorbeugend ratsam, seine persönlichen Daten, wie Name, Adresse, Telefonnummer etc. im Internet nur nach sorgfältiger Prüfung auch der Geschäftsbedingungen bekannt zu geben! Wenn doch eine Rechnung oder Mahnung kommt, die nicht gerechtfertigt ist, sollte so schnell wie möglich von den rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere dem Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz (§ 5 c (1) Z 2 KSschG) Gebrauch gemacht werden.
Der OGH meinte, bei einem ausdrücklich als „gratis“ bezeichneten Dienst müsse nicht angenommen werden, dass sich aus dem „Kleingedruckten“ das Gegenteil der blickfangartig herausgestellten Unentgeltlichkeit ergeben könne und hat weiters ausgesprochen, dass bei einer Anbahnung eines Geschäftes im Fernabsatz der Konsument noch vor Abschluss des Vertrages bzw. der Abgabe seiner Vertragserklärung über den Preis „verfügen“ können müsse. Gerade dies wird jedoch in den meisten Fällen nicht der Fall sein. Ob dazu ein Email mit einem Hinweis bzw. Link auf die AGB ausreicht, ist nach dem Urteil vom Einzelfall abhängig.
Vor allem Jugendliche aber auch Erwachsene tappen immer wieder in derartige Internet-Preisfallen. Sie werden von den Anbietern zu Zahlungen aufgefordert und mit Kosten, Gerichtsverfahren und sogar Strafverfahren bedroht! Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall, möglichst rasch rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen!
Es ist überdies vorbeugend ratsam, seine persönlichen Daten, wie Name, Adresse, Telefonnummer etc. im Internet nur nach sorgfältiger Prüfung auch der Geschäftsbedingungen bekannt zu geben! Wenn doch eine Rechnung oder Mahnung kommt, die nicht gerechtfertigt ist, sollte so schnell wie möglich von den rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere dem Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz (§ 5 c (1) Z 2 KSschG) Gebrauch gemacht werden.
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