Abrechnungsmöglichkeiten
Grundsätzlich stehen drei Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Bei einer Abrechnung nach Tarif hängt das Honorar vom Streitwert und der jeweiligen Leistung ab. Der Streitwert ist jener Betrag, welcher eingeklagt wird. Wird kein Geldbetrag eingeklagt, wie beispielsweise bei einer Unterlassungsklag, wird der Streitwert vom Kläger bestimmt.
Ein Beispiel:
Streitwert |
EUR 1.000,00 |
EUR 75.000,00 |
Verhandlung 1 Stunde |
EUR 115,90 |
EUR 853,40 |
Telefonat 5 Minuten |
EUR 17,50 |
EUR 141,50 |
Dabei ist es irrelevant, ob die Verhandlung tatsächlich nur 18 Minuten gedauert hat. Das Honorar ist also Abhängig vom Streitwert und nicht von unserem tatsächlichen Aufwand.
Wird keine Honorarvereinbarung abgeschlossen, erfolgt die Abrechnung nach Tarif.
Bei der Abrechnung nach Zeitaufwand verrechnen wir die Zeit, die wir tatsächlich für die Umsetzung Ihres Anliegens benötigen. Darunter fällt beispielsweise
- Bearbeiten Ihres Falles (Aktenstudium, Recherche, Schreiben von Briefen und Klagen udgl.)
- Telefonate & Besprechungen (mit Ihnen, der Gegenseite, dem Gericht, Behörden etc.)
- Verhandlungen & Termine (Gerichtsverhandlungen, Befundaufnahmen etc.)
Jede Stunde, die wir für Sie arbeiten, kostet EUR 320,00, wobei wir im 5-Minuten Takt abrechnen. Wenn eine Verhandlung nur 18 Minuten dauert, verrechnen wir Ihnen auch nur netto EUR 106,66.
Ein Pauschalhonorar vereinbaren wir, wenn der Aufwand ausreichend genau abschätzbar ist. Dies ist oft nicht der Fall, da der Aufwand von vielen Faktoren abhängt, die oft nicht in unserem Einflussbereich liegen. Ein Gerichtsverfahren kann rasch erledigt sein, wenn die Gegenseite nicht erscheint oder ein Vergleich geschlossen wird. Dasselbe Verfahren kann auch Jahre dauern, wenn mehrere Instanzen angerufen werden. Pauschalen bieten wir beispielsweise häufig bei Verträgen an.
Zusätzlich zum Honorar verrechnen wir Barauslagen und die Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Barauslagen sind zB. Gerichtsgebühren, Kopierkosten, Fahrtspesen, Archivierungsgebühren etc.
Zu unserem Honorar hinzu kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20 % sowie Barauslagen.
Wir besprechen mit Ihnen ausführlich, welche Variante für Sie am sinnvollsten ist. Natürlich sind auch individuelle Vereinbarungen möglich.
Kostenwarnung
Auf Wunsch benachrichtigen wir Sie, sobald unser Honorar einen bestimmten Betrag erreicht hat. Beispielsweise können wir Sie jedes mal, wenn EUR 1.000,00 erreicht werden, telefonisch oder per e-Mail kontaktieren.
Dies schützt Sie vor unerwartet hohen Honorarnoten und hilft Ihnen, einen Überblick über die Kosten zu behalten.
Rechtsschutzversicherung
Auch eine Abrechnung mit der Rechtschutzversicherung ist möglich. Dafür benötigen wir den Namen des Versicherungsunternehmens und die Polizzennummer. Häufig sind Lebensgefährten und Kinder mitversichert.
Bevor wir für Sie tätig werden, nehmen wir Kontakt mit dem Versicherer auf und klären ab, ob der Versicherer unsere Kosten auch tatsächlich übernimmt. Sobald dies vom Versicherer bestätigt wurde, beginnen wir mit unserer Arbeit. In dringenden Fällen können wir natürlich auch mit Ihrer Zustimmung schon für Sie tätig werden, bevor eine Deckungszusage vorliegt.
Die Versicherung ersetzt dabei die Kosten laut Tarif. Wie oben bereits ausgeführt reicht bei sehr niedrigen Streitwerten der Kostenersatz nach Tarif nicht zur Abdeckung unseres Aufwandes aus. In solchen Fällen verrechnen wir nach Stundensatz. Der Kostenersatz der Versicherung ziehen wir bei der Abrechnung ab, Ihnen verbleibt ein Selbstbehalt, ähnlich wie bei einem Wahlarzt. Darauf weisen wir Sie natürlich in unserem Erstgespräch hin, bevor Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.
Ja, aber…
Kostenersatz
Grundsätzlich hat derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt, diesen auch zu bezahlen. Bei Verfahren vor den Zivilgerichten wird der Verlierer des Verfahrens zusätzlich zum Kostenersatz verurteilt. Werden 20.000,00 EUR eingeklagt und das Gericht gibt den Klägern zur Gänze recht, werden die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Dies umfasst die Kosten der Rechtsvertretung nach Tarif, die Gerichtsgebühren und die Barauslagen.
Dieser Grundsatz wird jedoch vielfach eingeschränkt. Werden 20 000,00 EUR eingeklagt, das Gericht gibt Ihnen aber nur hinsichtlich 10 000,00 EUR recht, bekommen Sie nur die Hälfte der Barauslagen ersetzt. Die Anwaltskosten müssen jedoch selbst getragen werden. Spricht Ihnen das Gericht weniger als die Hälfte zu, müssen Sie sogar der Gegenseite einen Teil deren Kosten ersetzen.
Bei einem Gerichtsverfahren besteht daher immer ein gewisses Kostenrisiko, welches nie ganz ausgeschlossen werden kann.
In vielen Verfahren ist zudem kein Kostenersatz vorgesehen, beispielsweise
- bei Verwaltungsbehörden
- in Obsorge- und Unterhaltsverfahren bei Minderjährigen
- Teilweise im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren
Auch im Strafverfahren erhält der Beschuldigte bei einem Freispruch nur ein geringer Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten.
Verfahrenshilfe
Wenn Sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, beim Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. In einem solchen Fall können Sie von den Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren udgl befreit werden und es kann Ihnen unter Umständen sogar ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden.
Dabei werden jedoch nur die Kosten auf Ihrer Seite gedeckt. Wenn Sie in einem Gerichtsverfahren unterliegen sollten und dies eine Kostenersatzpflicht nach sich zieht, müssen Sie die Kosten der Gegenseite trotzdem zahlen.
„Es ist nicht klug, zu viel zu bezahlen – es ist aber auch nicht gut zu wenig zu bezahlen!
Wenn Sie zu viel bezahlen, ist alles was sie verlieren können, ein wenig Geld, das ist alles! Wenn Sie zu wenig bezahlen verlieren sie aber vielleicht alles, weil das Ding, dass sie kauften, unfähig war, das zu tun, wofür sie es kauften.
Wenn Sie sich mit dem niedrigsten Anbieter einlassen, so ist es gut, im Angebot noch etwas Geld hinzuzufügen, für das Risiko, dass sie eingehen. Und wenn sie das tun, haben sie auch genug Geld, etwas Besseres zu kaufen.“
John Ruskin, 1819-1900
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