Nachbarrecht

Nachbarrecht & Dienstbarkeiten

Wegerechte, Leitungsrechte oder andere Servitute sind für viele Grundstücke unverzichtbar. Sie sichern beispielsweise die Zufahrt oder die Versorgung einer Liegenschaft. Umso problematischer ist es, wenn ein Nachbar sich plötzlich querstellt.

Doch auch überhängende Bäume, Hecken oder Grenzmauern können zu Streit führen. Dürfen Sie die Äste abschneiden oder die Äpfel pflücken?

Ihr Nachbar bestreitet die Grundstücksgrenze?

Wir beraten Sie gerne!

Unsere Leistungen:

Wir vertreten Sie:
  • bei Nachbarschafsstreitigkeiten
  • bei Besitzstörungen
  • in Dienstbarkeitsangelegenheiten, insbesondere bei
    • der Feststellung von Dienstbarkeiten
    • der Verlegung von Wegerechten
    • der Erweiterung und Einschränkung von Dienstbarkeiten
    • der Eintragung und Löschung im Grundbuch
    • Streitigkeiten im Zusammenhang mit Servituten, Wegerechten und sonstigen Grunddienstbarkeiten
    • uvm.
  • bei Grenzstreitigkeiten und Grenzverfahren

 

Wir überprüfen und errichten
  • Erfolgsaussichten für Nachbarschaftsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren
  • Dienstbarkeitsverträge
  • Reallastverträge
  • Wohnrechtsverträge
  • Fruchtgenussverträge
  • uvm

Dienstbarkeiten – Servitute

Dienstbarkeiten oder Servituten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Das bedeutet, dass man berechtigt ist, an einem fremden Grundstück etwas zu tun, ohne dass einem das Grundstück gehört. Das bekanntesten Beispiel ist das Geh- oder Fahrtrecht. Der Eigentümer des herrschenden Grundstückes ist dabei berechtigt, über das dienende Grundstück zu gehen oder zu fahren. Das Wegerecht stellte eine Grunddienstbarkeit dar, das heißt es bleibt auch bestehen wenn die Eigentümer der Grundstücke wechseln. Andere bekannte Grunddienstbarkeiten sind das Leitungsrecht. Es gibt aber auch das Fensterrecht oder die Aussichtsdienstbarkeit.

Demgegenüber sind bei den persönlichen Dienstbarkeiten Personen berechtigt, es wird also nur einer bestimmten Person ein Recht eingeräumt. Diese Rechte erlöschen üblicherweise mit dem Tod des Berechtigten. Ein Beispiel dafür ist das Fruchtgenussrecht, das Recht, eine fremde unverbrauchbare Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz, zu gebrauchen. Auch das Wohnungsrecht, das gegenüber Dritten durchsetzbares Recht zum Gebrauch einer Wohnung ist eine Dienstbarkeit.

Dienstbarkeiten und Wegerechte entstehen oft durch Ersitzung. Wann ein Geh- und Fahrrecht oder eine sonstige Servitut ersessen wir erfahren sie hier. Ersessene Servituten sollten im Grundbuch eingetragen werden, damit sie bei einem Eigentümerwechsel nicht verloren gehen. Wie Dienstbarkeiten erlöschen und wie sie aus dem Grundbuch gelöscht werden können, erfahren sie in diesem Beitrag. Ein häufiger Streitpunkt im Zusammenhang mit Wegerechten ist die Frage, ob auf diesen auch geparkt werden darf. Dies erfahren sie hier. Wer für die Schneeräumung verantwortlich ist erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mehr Artikel zum Weiterlesen finden Sie hier.

Zu laut, zu hoch, zu hell – nachbarschaftliche Immissionen

Die Gründe für Nachbarschaftskonflikte sind vielfältig. Laute Musik, lärmende Gäste, dauerndes Hundegebell, hohe Bäume die das Grundstück abschatten, störende Beleuchtung, Überwuchs von Pflanzen oder freilaufende Tiere. Meist sind jedoch Immissionen die Ursache für die abgekühlte nachbarschaftliche Atmosphäre.

Immissionen sind mittelbare Einwirkungen auf das Grundstück wie beispielsweise Lärm, Rauch, Wärme, Licht, Erschütterung etc. Diese haben Sie dann nicht zu dulden, wenn die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Welche Immissionen der Grundeigentümer dulden muss, hängt also immer von den örtlichen Verhältnissen ab.

Als Nachbarn zählt dabei nicht nur die Eigentümer von unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken, sondern alle, die im Einflussbereich der Liegenschaften leben.

Besitzstörungen

Besitzstörung liegt vor, wenn die Herrschaft über eine Sache oder die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.

Das Abstellen eines Kfz auf fremden Grund ist wohl einer der häufigsten Fälle der Besitzstörung. Durch das unberechtigte Abstellen wird der ruhige Besitz gestört. Das Abstellen ist beispielsweise dann berechtigt, wenn es ausdrücklich erlaubt wird. Dies kann auch durch angebrachte Hinweisschilder geschehen.

Gegen eine Besitzstörung kann sich der Besitzer mit einer Besitzstörungsklage zur Wehr setzen. Die Klage muss dabei binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen. Außerdem ist zu beachten, dass das eigenmächtige Abschleppen eines rechtwidrig geparkten Fahrzeuges selbst eine Besitzstörung darstellen kann.

Außergerichtliche Einigung & Unterlassungsklage

Da ein Gerichtsverfahren kostspielig sein kann und zudem das Nachbarschaftsverhältnis oft nachhaltig zerstört, versuchen wir für Sie primär eine außergerichtliche Lösung zu finden.

Ist dies nicht möglich oder von vornherein Aussichtslos, bringen wir eine Unterlassungsklage bei Gericht ein. Im Gerichtsverfahren wird festgestellt, ob eine Besitzstörung oder eine unzulässige Emission vorliegt und diese dann dem Nachbarn per Urteil untersagt.

Vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch!

Jede Situation ist individuell. Am besten verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über Ihr Anliegen. Wir beraten Sie gerne bei uns in der Kanzlei, per Telefon oder online per Videkonferenz.

Rufen Sie dazu einfach unter +43 (0) 5552 62091 an, schreiben ein E-Mail oder buchen Sie einen Termin online.