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Skiunfall und Haftung: Haftung des Skifahrers

Skifahrer

Skifahrer

Die Freude am Skifahren kann leider manchmal von unvorhergesehenen Unfällen getrübt werden. Doch wann sind Skifahrer für einen Unfall verantwortlich? In diesem Blogbeitrag klären wir, unter welchen Umständen ein Skifahrer gegenüber anderen Skifahrern schadenersatzpflichtig werden und welche rechtlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen. Grundsätzliches zum Schadenersatz nach einem Skiunfall behandeln wir in diesem Beitrag. Wann ein Skigebiet nach einem Unfall den Schaden ersetzen muss, erklären wir hier.

Skifahrer müssen sich an bestimmte Verhaltensregeln halten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Dazu gehört die Beachtung der Vorfahrtsregeln, das Vermeiden von riskantem Fahrverhalten und die Anpassung der Geschwindigkeit an die jeweilige Situation. Wenn Skifahrer gegen die grundlegenden Verhaltensregeln verstoßen und dadurch einen Unfall verursachen, können sie für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden. Dies jedoch nur dann, wenn ihm die Verletzung der Verhaltensregel vorwerfbar ist, ihn also ein Verschulden daran trifft.

Die Verletzung der Verhaltensregel und das Verschulden muss alles notfalls vor Gericht bewiesen werden. Daher ist eine klare Dokumentation des Unfallhergangs wichtig. Zeugenaussagen, Fotos, Videos und ärztliche Atteste können als Beweismittel dienen, um die Verantwortung des unfallverursachenden Skifahrers zu belegen.

 

Welche Verhaltensregeln sind zu Beachten?

Die wichtigsten Verhaltensnormen sind die FIS-Regeln. Die FIS-Regeln, als Maßstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders haben zum Ziel, Unfälle im organisierten Skiraum zu vermeiden. Die FIS-Regeln gelten für alle Wintersportler gleichermaßen und jeder ist verpflichtet, diese zu kennen und einzuhalten. Wer unter Verstoß gegen die Regeln einen Unfall verursacht, kann für die Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich werden.

 

Die FIS-Regeln lauten:

1. Rücksicht auf die anderen. 

Jeder Skifahrer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

Beispiel: Der Skifahrer muss demnach auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten. Es entspricht somit allgemeinen Sorgfaltsgrundsätzen für alle Wintersportbetreibenden, dass sie nicht einfach bei Sichtbehinderung „ins Blaue fahren“ dürfen. Machen sie es dennoch und verursachen einen Unfall, haften Sie.

 

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise.

Skifahrer müssen auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

Beispiel: Ein Skifahrer, der eine harte Kunstschneepiste mit eisigen Stellen mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befährt, verhält sich in Hinblick auf die bei diesen Umständen bestehende Sturzgefahr gegenüber einem in geringem Abstand vorausfahrenden Pistenbenützer zu schnell. Er haftet im Falle eines Sturzes.

  

3. Wahl der Fahrspur.

Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. 

Beispiel: Der vordere, unten fahrende Skifahrer hat gegenüber dem von oben (nach)kommenden Skifahrer Vorrang. Dieser muss Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet, und hat auch einzukalkulieren, dass der vor ihm fahrende Skiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte.

Wichtig: Auch ein eine Piste querenden Skifahrer hat gegenüber den von oben/hinten kommenden Skifahrern gemäß der FIS-Regel 3 grundsätzlich Vorrang.

 

4. Überholen.

Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

Beispiel: Überholen kann aus allen Fahrpositionen durchgeführt werden, sofern nur ein angemessener Seitenabstand eingehalten wird.

 

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren.

Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfährt oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

Den aus dem freien Skiraum in die Piste einfahrenden Skifahrer trifft jedenfalls die Beobachtungs- und Wartepflicht gegenüber den Pistenbenützern. 

Wichtig:  Auch beim Los- und Parallelfahren muss aber ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden. 

  

6. Anhalten.

Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

Die FIS-Regel 6 sagt nur das, was jedem vernunftbegabten Wintersportler ohnehin einleuchten muss, nämlich dass er es zu vermeiden hat, sich ohne Not (etwa Unfall) an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein Skifahrer handelt etwa sorglos, wenn er grundlos in dem von oben nicht einsehbaren Landebereich der Sprungschanze eines „Funparks“ verweilt.

 

7. Aufstieg und Abfahrt.

Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrtsstrecke benutzen.

 

8. Beachten der Zeichen.

Jeder Skifahrer muss die Markierungen und die Signale beachten.

 

9. Verhalten bei Unfällen.

Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

 

10. Ausweispflicht.

Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

 

Vertrauensgrundsatz:

Wie im Straßenverkehr gilt auch beim Wintersport der Vertrauensgrundsatz, Benützer einer Skipiste dürfen darauf vertrauen, dass andere die Pistenregeln befolgen. Dies gilt jedoch nur, solange ein regelwidriges Verhalten eines anderen Wintersportlers nicht erkennbar ist, und nur sehr eingeschränkt gegenüber Kindern.

Beispielsweise gilt: Wer beim Parallelfahren einen ausreichenden Seitenabstand einhält, darf darauf vertrauen, dass auch der parallel fahrende Skifahrer genügend Raum lässt. Eine besondere Pflicht zur Beobachtung des parallel fahrenden Skifahrers besteht nicht, auch wenn die Beteiligten in einer Gruppe befreundeter Personen unterwegs sind.

Das Parallelfahren von zwei Snowboardfahrern mit „flotter“ Geschwindigkeit in einem Seitenabstand von 3–4 m wurde allerdings wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit schon grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Dies gilt umso mehr dann, wenn mit einem Sturz aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hier: erkennbare Eisflächen) gerade gerechnet werden kann.

Bei einem Ski- oder Snowboardkurs hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Gegen dieses Gebot verstößt ein Anfänger, der beabsichtigt, in einem Abstand von nur einem Meter zu einem wartenden Mitglied der Kursgruppe zum Stillstand zu kommen, bei seiner Annäherung aber die Kontrolle über sein Sportgerät verliert und deshalb einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden kann.

 

Die Haftung eines Skifahrers bei einem Skiunfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein bewusstes und sicheres Verhalten auf der Piste sowie das Einhalten der Verhaltensregeln sind entscheidend, um das Risiko von Unfällen zu minimieren und rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. 

Werden diese Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht führen. Mehr dazu in diesem Beitrag. Wenn ein Skigebiet gegen Verhaltenspflichten verstößt und Skifahrer zu Schaden kommen, kann es ebenso schadenersatzpflichtig werden, was in diesem Beitrag ausführlicher erklärt wird.

Gerne beraten wir Sie persönlich zu diesem Thema. 

 

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Mag. Pius Schneider
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