Die Falschaussage
7. April 2022Wegerechte ohne Grundbucheintrag
22. Februar 2023Unfall während Wheelie: Versicherung zahlt nicht!
Bei einem Überholmanöver eines Motorradfahrers im Ortsgebiet kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit einem in die Vorrangstraße einbiegenden PKW. Eine 100%ige Invalidität des jungen Motorradfahrers war die Folge. Während des Überholmanövers ist der Versicherungsnehmer großteils auf dem Hinterrad gefahren.
Eine Unfallversicherung muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer nicht die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung zum Lenken des Kraftfahrzeugs besitzt. Der Versicherungsnehmer besaß lediglich den Führerschein der Klasse A2. Wegen der starken Motorleistung seines Motorrads wäre aber ein Führerschein der Klasse A notwendig gewesen. Aus diesem Grund wollte die Versicherung nicht zahlen.
Zu bedenken ist, dass die grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls die Versicherung grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht befreit. Das Fahren auf dem Hinterrad an sich, war im Rechtstreit daher nicht Thema.
Der Versicherungsnehmer fuhr bereits seit dem achten Lebensjahr regelmäßig auf dem Hinterrad. Ihm wäre dieses Überholmanöver auf dem Hinterrad auch mit einem Motorrad der Klasse A2 gelungen. Die falsche Führerscheinklasse hätte sich nicht auf den Unfall ausgewirkt meinte der Versicherungsnehmer.
Das Erstgericht gab dem Motorradfahrer Recht. Grund für den Unfall war ein Fahrfehler, nicht der fehlende Führerschein der Klasse A2. Das Berufungsgericht billigte diese Ansicht. Der OGH war da jedoch anderer Meinung. Fehlt die Fahrerlaubnis und liegt gleichzeitig ein damit zusammenhängender Fahrfehler des Versicherungsnehmers vor, ist der Versicherer leistungsfrei. Voraussetzung für den Führerschein der Klasse A ist entweder der Besitz eines Führerscheins der Klasse A2 für mehr als zwei Jahre oder das Erreichen des 24. Lebensjahrs und damit eine vom Gesetz geforderte erhöhte Eignung und Zuverlässigkeit. Diese beiden Voraussetzungen lagen beim Versicherungsnehmer nicht vor. Die letzte Voraussetzung habe den Fahrfehler begünstigt. Die Versicherung muss nicht zahlen.
Eine Unfallversicherung muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer nicht die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung zum Lenken des Kraftfahrzeugs besitzt. Der Versicherungsnehmer besaß lediglich den Führerschein der Klasse A2. Wegen der starken Motorleistung seines Motorrads wäre aber ein Führerschein der Klasse A notwendig gewesen. Aus diesem Grund wollte die Versicherung nicht zahlen.
Zu bedenken ist, dass die grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls die Versicherung grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht befreit. Das Fahren auf dem Hinterrad an sich, war im Rechtstreit daher nicht Thema.
Der Versicherungsnehmer fuhr bereits seit dem achten Lebensjahr regelmäßig auf dem Hinterrad. Ihm wäre dieses Überholmanöver auf dem Hinterrad auch mit einem Motorrad der Klasse A2 gelungen. Die falsche Führerscheinklasse hätte sich nicht auf den Unfall ausgewirkt meinte der Versicherungsnehmer.
Das Erstgericht gab dem Motorradfahrer Recht. Grund für den Unfall war ein Fahrfehler, nicht der fehlende Führerschein der Klasse A2. Das Berufungsgericht billigte diese Ansicht. Der OGH war da jedoch anderer Meinung. Fehlt die Fahrerlaubnis und liegt gleichzeitig ein damit zusammenhängender Fahrfehler des Versicherungsnehmers vor, ist der Versicherer leistungsfrei. Voraussetzung für den Führerschein der Klasse A ist entweder der Besitz eines Führerscheins der Klasse A2 für mehr als zwei Jahre oder das Erreichen des 24. Lebensjahrs und damit eine vom Gesetz geforderte erhöhte Eignung und Zuverlässigkeit. Diese beiden Voraussetzungen lagen beim Versicherungsnehmer nicht vor. Die letzte Voraussetzung habe den Fahrfehler begünstigt. Die Versicherung muss nicht zahlen.
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