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Dass gegen lärmende Nachbarn erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden kann, ist mittlerweile allgemein bekannt. Doch was, wenn Sie von der Beleuchtung des Nachbarn geblendet werden?
Nunmehr hat der OGH judiziert, dass nicht nur künstliche Lichtquellen, sondern auch Lichtreflexionen Einwirkungen sind, die untersagt werden können. In diesem Fall hatte der Nachbar eine Solaranlage errichtet. Diese reflektierte die Sonne so, dass das Grundstück des Klägers über mehrere Stunden pro Tag voll bestrahlt wurde. Das Höchstgericht wies den Einwand des Beklagten zurück, dass der Kläger eine Sonnenbrille tragen könne und verurteilte den Beklagten zur Anpassung seiner Solaranlage.
Für den (Un)Frieden in der Nachbarschaft ist also gesorgt. Hier hilft oft nur ein Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
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Außergewöhnliche Einwirkungen
Nach § 364 Abs 2 ABGB können Sie Einwirkungen vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück untersagen. Der Nachbar muss die Einwirkung unterlassen, wenn diese örtlich unüblich ist, das gewöhnliche Maß überschreitet und durch die Einwirkung die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.Gilt auch bei zu starker Beleuchtung
Bereits im Jahr 2003 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 96/03d ausgeführt, dass auch eine zu helle Beleuchtung des Nachbarn als unzulässige Einwirkung gelten kann. In diesem Fall hatte die Beleuchtung einer Wohnanlage das Schlafzimmer des damaligen Klägers derart hell erleuchtet, dass dieser trotz Vorhängen nicht einschlafen konnte.Nunmehr hat der OGH judiziert, dass nicht nur künstliche Lichtquellen, sondern auch Lichtreflexionen Einwirkungen sind, die untersagt werden können. In diesem Fall hatte der Nachbar eine Solaranlage errichtet. Diese reflektierte die Sonne so, dass das Grundstück des Klägers über mehrere Stunden pro Tag voll bestrahlt wurde. Das Höchstgericht wies den Einwand des Beklagten zurück, dass der Kläger eine Sonnenbrille tragen könne und verurteilte den Beklagten zur Anpassung seiner Solaranlage.
Sogar bei Lichtentzug
Bemerkenswert ist, dass dem Nachbarn nicht nur zu viel Licht untersagt werden kann, sondern nach § 364 Abs 3 auch, wenn dieser durch Pflanzen zu wenig Licht auf das Grundstück lässt, wie bei der Abschattung durch Bäume.Für den (Un)Frieden in der Nachbarschaft ist also gesorgt. Hier hilft oft nur ein Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
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