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Eine Frau erhielt einen Anruf, dass ihre Cousine in England dringend € 2500 für den Ankauf eines Hauses benötige. Auf die ungewöhnliche Stimme angesprochen meinte die Anruferin, sie sei verkühlt, es handele sich um ein Schnäppchen, die Überweisung müsse noch an diesem Tage abgewickelt werden. Die Betroffene wendete sich an ihre Bank und veranlasste mit deren Hilfe einen Geldtransfer nach England genau an jenes Institut, das die Anruferin gewünscht hatte.
Warnhinweis missachtet
Auf dem Kundenbeleg war folgender Hinweis abgedruckt.: „Schützen Sie sich vor Verbraucherbetrug, geben Sie acht, wenn ein Fremder Sie bittet, Geld zu senden. Teilen Sie niemals Dritten Transaktionsdetails mit.“ Als die angebliche Cousine wiederum anrief, gab die Frau ihr die Transaktionsdetails bekannt. Das Geld wurde unter Vorlage eines Ausweises beim englischen Vertriebspartner ausbezahlt. Der Mitarbeiter erfasste zwar die Daten des Ausweises, kopierte diesen aber nicht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob es sich um eine offensichtliche Fälschung gehandelt hatte.Transfergeschäft gescheitert
Als die Frau erkannte, dass sie betrogen worden war, verlangte sie vom Zahlungsdienstleister das Geld zurück und argumentierte, das Transfergeschäft sei gescheitert. Der Zahlungsdienstleister wendete ein, die Frau sei selbst schuld, sie habe Transaktionsdaten grob fahrlässig weitergegeben. Der OGH nahm schlussendlich beide Parteien in die Pflicht, beide hätten bei einem Geldtransfer Sorgfaltspflichten. Bevor man Transferdaten weitergebe, müsse man sich davon überzeugen, dass es sich tatsächlich um die richtige Person handelt, insbesondere, wenn die Bank sogar auf diese Pflicht hingewiesen habe. Die Frau erhielt € 1250 zurück.Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?
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